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Gebühren und Kosten eines Mandats: Vor Mandatserteilung informieren wir Sie gerne über die Höhe der zu erwartenden Kosten und im Falle einer streitigen Auseinandersetzung über das Kostenrisiko. Soweit sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten weisen wir vorab darauf hin. Die gesetzlichen Vorschriften Seit dem 01.07.2004 gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und das Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV-RVG). Sollten Sie rechtsschutzversichert sein übernehmen wir bei Bedarf die Einholung der Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung und rechnen mit dieser unmittelbar ab. Bei nur teilweiser Rechtsschutzgewährung sowie bei eventuell anfallenden Selbstbeteiligungen rechnen wir direkt mit Ihnen ab. Auskunft/Rat Für Auskünfte und Beratung sowie die Erstattung von Rechtsgutachten sollen seit dem 01.07. 2006 individuelle Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen werden. Die Höhe der Vergütung orientiert sich an den Besonderheiten Ihres Falles sowie an den voraussichtlichen Schwierigkeiten und dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Für die Beratung von Verbrauchern gilt ein Höchstsatz von 250,00€ , für die Erstberatung 190,00€ jeweils zzgl. der gesetzlichen MWSt. In der Regel ist ein Vorschuss von 170,00€ zum ersten Beratungstermin mitzubringen. Einkommensschwache Mandanten Sie besorgen sich einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht Ihres Wohnortes. Dort müssen Sie Ihre Einkünfte (z.B. Sozialleistungen, Arbeitslosengeld) und Ihre Ausgaben (z.B. Miete, Fahrkosten, notwendige Versicherungen) nachweisen. Ihr Eigenanteil für die anwaltliche Beratung/außergerichtliche Vertretung beträgt dann nur 10,-- €. Ihre Vertretung gegenüber Dritten Außergerichtliche Vertretung Maßgeblich ist in der Regel der so genannte Gegenstandswert. Dieses ist der Wert, der ihrem wirtschaftlichen Interesse (z.B. auf Zahlung von 5.000,-- € aus Kaufvertrag) entspricht. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten (z.B. Anspruch auf Unterlassung von Mobbinghandlungen) gelten die Besonderheiten des Einzelfalls. Wenn wir Ihre Interessen gegenüber Dritten außergerichtlich wahrnehmen sollen können z.B. folgende Gebühren anfallen: - Eine Geschäftsgebühr (0,5 bis 2,5 der vollen Gebühr) - Eine Einigungsgebühr (1,5 der vollen Gebühr) - Eine Terminsgebühr (1,2 der vollen Gebühr) bei Klageauftrag Die gerichtliche Vertretung - Für die erste Instanz können z.B. folgende Gebühren anfallen: - Eine Verfahrensgebühr (1,3 der vollen Gebühr) - Eine Terminsgebühr (i.d.R. 1,2 der vollen Gebühr) - Eine Einigungsgebühr (1,0 der vollen Gebühr) Die Höhe der vollen Gebühr wird aus der Anlage 2 zu § 13 I RVG entnommen. Diese finden Sie hier: RVG Neben den oben genannten Gebühren fallen i.d.R. noch Auslagen an, z.B. für Postausgang und Kopierkosten. Auf die Gebühren und Auslagen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer zu entrichten. Prozesskostenhilfe Einkommensschwache Mandanten können z.B. im Falle gerichtlicher Geltendmachung Ihrer Ansprüche Prozesskostenhilfe ggfs. unter Beiordnung ihrer Anwältin beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass ihr Anliegen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Im Falle der Gewährung sind Sie von der Zahlung der Anwaltsgebühren und Auslagen der eigenen Anwältin sowie der Gerichtskosten entweder vollständig befreit oder müssen ggfs. nur Raten zahlen. Gerichtskosten Die Inanspruchnahme des Gerichts z.B. durch Einreichung einer Klage verursacht Gerichtskosten. Die Höhe richtet sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG). Einkommensschwache Mandanten können eventuell durch Prozesskostenhilfe von der Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses befreit werden. Vergütungsvereinbarung Der Abschluss einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung kann angezeigt sein, wenn dies aufgrund der Schwierigkeit, der Bedeutung oder des Umfangs der Angelegenheit erforderlich ist, um die Qualität und den Zeitaufwand der anwaltlichen Tätigkeit angemessen zu honorieren. Sowohl die Vereinbarung eines Stundensatzes als auch eines Pauschalhonorars sind möglich. Kostenerstattung Inwieweit Sie Gebühren und Auslagen ihrer Anwältin und Gerichtskosten nach Abschluss der Instanz erstattet bekommen können richtet sich i.d.R. danach, inwieweit sie den Prozess ganz oder teilweise gewonnen haben oder ob Sie unterliegen. Auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe entbindet Sie nicht davon, im Falle des Unterliegens die Kosten der Gegenseite zu tragen. Zu den Besonderheiten des Arbeitsgerichtsprozesses gehört, dass auch dann, wenn Sie den Prozess gewonnen haben, Sie die Kosten ihrer eigenen Anwältin selbst tragen müssen. Die genannten gesetzlichen Regelungen finden Sie unter folgendem Link: www.brak.de
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