#CCM.openWidget. Gebühren und Kosten

Gebühren und Kosten eines Mandats:

 

  • Vor Mandatserteilung informieren wir Sie gerne über die Höhe der zu erwartenden Kosten und im Falle einer streitigen Auseinandersetzung über das Kostenrisiko. Soweit sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, weisen wir vorab darauf hin.
  • Die Bemessung der Anwaltsgebührenrichten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV-RVG).
  • Alternativ zur möglichen Abrechnung nach dem RVG bieten wir Ihnen eine Vereinbarung über eine minutengenaue Abrechnung der Beratung bzw. außergerichtlichen Vertretung an. Eine halbstündige Beratung rechnen wir z.B. mit 149,00 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ab.
    Das heißt, Sie entscheiden selbst, wie hoch die Kosten für das Gespräch ausfallen. Sie können aktiv mitwirken, indem Sie relevante Unterlagen vorab per E-Mail oder Post einreichen, so dass im Gespräch bereits darauf Bezug genommen werden kann und gezielte Fragen gestellt werden können. Dies spart Zeit und Geld. Meine Mitarbeiter informieren Sie im telefonischen Vorgespräch darüber, welche Unterlagen benötigt werden.
  • Sollten Sie rechtsschutzversichert sein und ihr Anliegen vom Umfang Ihres Versicherungsschutzes umfasst sein, übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung einen Teil der Gebühren nach dem RVG. Sie können sich mit Ihrer Rechtsschutzversicherung selbst in Verbindung setzen, um abzuklären, ob diese bereit ist, für Ihre Angelegenheit Kostenschutz zu gewähren.
    Da die Rechtsschutzversicherungen oftmals detaillierte Informationen über den Rechtsschutzfall benötigen, bieten wir Ihnen an, gegen einen Pauschalbetrag die Anfrage für Sie zu übernehmen.

 

Auskunft / Rat / Außergerichtliche Vertretung

  • Für Auskünfte und Beratung sowie die Erstattung von Rechtsgutachten sollen nach dem RVG individuelle Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen werden. Die Höhe der Vergütung orientiert sich an den Besonderheiten Ihres Falles sowie an den voraussichtlichen Schwierigkeiten und dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit.
  • Einkommensschwache Mandanten können einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht ihres Wohnortes beantragen. Dort müssen Sie Ihre Einkünfte (z.B. Sozialleistungen, Arbeitslosengeld) und Ihre Ausgaben (z.B. Miete, Fahrtkosten, notwendige Versicherungen) nachweisen. Ihr Eigenanteil für die anwaltliche Beratung /außergerichtliche Vertretung beträgt dann nur 15,-- €.

 

Gerichtliche Vertretung

  • Für die Bemessung der Anwaltsgebühren und der Gerichtskosten für eine Vertretung wird in der Regel der Gegenstands- oder Verfahrenswert zugrunde gelegt. Ausnahmen sind z.B. Strafsachen und sozialrechtliche Angelegenheiten.
    Neben den oben genannten Gebühren fallen i.d.R. noch Auslagen an, z.B. für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und Kopierkosten. Auf die Gebühren und Auslagen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer zu entrichten.
    Die für die jeweiligen Gegenstandswerte anfallenden Anwaltsgebühren werden der Anlage 2 zu §13 I RVG entnommen. Diese finden Sie hier: RVG Anlage 2
  • Einkommensschwache Mandanten können, wenn sie ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen wollen, Prozesskostenhilfe bzw. (in Familiensachen) Verfahrenskostenhilfe beantragen. Hierbei ist unter bestimmten Voraussetzungen meine Beiordnung als Rechtsanwältin möglich, das heißt, meine Gebühren, die für Ihre Vertretung entstehen, werden ganz oder teilweise von der Staatskasse übernommen.
  • Die Inanspruchnahme des Gerichts, z.B. durch Einreichung einer Klage, verursacht Gerichtskosten. Die Höhe richtet sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) bzw. dem Familiengerichtskostengesetz (FamGKG). Einkommensschwache Mandanten können eventuell durch Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe von der Zahlung von Gerichtskosten ganz oder teilweise befreit werden.
  • Der Abschluss einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung kann angezeigt sein, wenn dies aufgrund der Schwierigkeit, der Bedeutung oder des Umfangs der Angelegenheit erforderlich ist, um die Qualität und den Zeitaufwand der anwaltlichen Tätigkeit angemessen zu honorieren.
    Sowohl die Vereinbarung einer Abrechnung auf Minutenbasis als auch eines Pauschalhonorars sind möglich.

 

Kostenerstattung

  • Inwieweit Sie Gebühren und Auslagen ihrer Anwältin und Gerichtskosten nach Abschluss der Instanz erstattet bekommen können, richtet sich i.d.R. danach, inwieweit Sie den Prozess ganz oder teilweise gewonnen haben oder ob Sie unterliegen. Auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe entbindet Sie nicht davon, im Falle des Unterliegens die Kosten der Gegenseite zu tragen.
    Zu den Besonderheiten des Arbeitsgerichtsprozesses gehört, dass auch dann, wenn Sie den Prozess gewonnen haben, Sie die Kosten Ihrer eigenen Anwältin in der ersten Instanz selbst tragen müssen, es sei denn, Sie haben eine Zusage Ihrer Rechtsschutzversicherung oder Ihnen wurde Prozesskostenhilfe gewährt. Im Übrigen gilt Satz 1.

 

Gesetzliche Regelungen

 

Prozesskostenrechner

  • Mit dem Prozesskostenrechner des Deutschen Anwaltsvereins können Sie die anfallenden Gebühren auch selbst ermitteln:
    Prozesskostenrechner des DAV

 

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