Whistleblower-Schutz

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz, welches als Entwurf vom Bundeskabinett am 27.07.2022 verabschiedet und am 29.09.2022 erstmals im Bundestag beraten wurde, soll der bislang unzureichende und lückenhafte Schutz von hinweisgebenden Personen ausgebaut und die EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) in nationales Recht umgesetzt werden.

Der Schutz hinweisgebender Personen und sonstiger von einer Meldung betroffener Personen soll gestärkt und sichergestellt werden, dass ihnen entsprechend den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes keine Benachteiligungen drohen.

Es sind Repressalien und jedwede Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Hinweisgebern untersagt.
Durch die vorgesehene Beweislastumkehr müssen Arbeitgeber künftig nachweisen, dass Maßnahmen gegen Arbeitnehmer nicht im Zusammenhang mit der Aufdeckung von Missständen stehen.

Hinweisgebende Personen haben die Wahl, ob sie sich an eine „interne Meldestelle“ des Unternehmens oder eine „externe Meldestelle“ der Behörden wenden.

Der Kreis der Beschäftigungsgeber, die vom Hinweisschutzgesetz umfasst sind, ist vom Gesetzgeber bewusst weit gefasst:

  • Juristische Personen des Privatrechts wie der eingetragene Verein, die eingetragene Genossenschaft, die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Stiftungen des Privatrechts
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • Rechtsfähige Personengesellschaften
  • Sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen

Die gesetliche Verpflichtung zur Einführung eines Hinweisgeberverfahrens ("interne Meldestelle", "externe Meldestelle") soll gelten für

  • Beschäftigungsgeber mit mehr als 250 Mitarbeitern sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes
  • Beschäftigungsgeber mit mehr als 50 bis 249 Mitarbeitern ab dem 17.12.2023

Für die Akzeptanz des Hinweisgebergesetzes ist der wirksame Schutz der Identität der hinweisgebenden und sämtlicher von einer Meldung betroffenen Personen erforderlich.

 

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